Erstbegehungsgefahr

Erstbegehungsgefahr
liegt vor, wenn eine rechtswidrige Verletzungshandlung (z.B. unerlaubte Handlung wie Wettbewerbsverstoß, Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte) ernstlich droht, z.B. infolge Handlungen zur Vorbereitung einer Schutzrechtsverletzung oder der Berühmung, zu der fraglichen Handlung berechtigt zu sein. E. löst den vorbeugenden Unterlassungsanspruch aus und kann im Regelfall im Unterschied zur  Wiederholungsgefahr durch eine  Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen ausgeräumt werden. E. kann auch vorliegen, wenn eine Verletzungshandlung verjährt ist und damit an sich weder Erstbegehungs- noch Wiederholungsgefahr vorliegen, der sich auf Verjährung berufende Verletzer die Verletzungshandlung aber verteidigt, ohne eindeutig klarzustellen, die von ihm als rechtmäßig verteidigte Handlung tatsächlich nicht mehr vornehmen zu wollen.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Begehungsgefahr — Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs; kann in Form der ⇡ Erstbegehungsgefahr den vorbeugenden, in Form der ⇡ Wiederholungsgefahr den Verletzungsunterlassungsanspruch auslösen und durch Abgabe einer ⇡ Unterlassungserklärung ausgeschlossen… …   Lexikon der Economics

  • Unterlassungserklärung — Unterwerfung; dient der außergerichtlichen Streitbeilegung in Sachen des ⇡ gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts (⇡ unlauterer Wettbewerb), wird i.d.R. auf eine ⇡ Abmahnung abgegeben, beseitigt die ⇡ Begehungsgefahr als materielle… …   Lexikon der Economics

  • Wiederholungsgefahr — Wettbewerbsverstöße, Verletzungen gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte begründen die (widerlegbare) tatsächliche Vermutung der Wiederholung und lösen den Verletzungsunterlassungsanspruch aus. W. kann von seltenen Ausnahmefällen abgesehen… …   Lexikon der Economics

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